Windkraft-Recht - Windenergie-Recht

  • Beratung
  • Energierecht
  • BImSchG-Baurecht
  • Vertragsrecht
  • Gestattungsvertrag

Planung und Errichtung von Windenergieanlagen - Rechtsberatung

Recht der Windenergieanlagen

Gern beraten wir Sie rund um den Bau und Betrieb von Windenergieanlagen. Basis für die Genehmigung ist das BImSchG. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB sind Windenergieanlage als Vorhaben im Außenbereich priviligiert. Wie auch andere Bauwerke und Anlagen zur Energieerzeugung stehen Windkraftanlagen in Wechselwirkungen mit der Nachbarschaft und der Umwelt. Dazu gehören Auswirkungen auf die Tierwelt, Geräuschentwicklung, Schattenwurf oder Beeinflussung des Landschaftsbildes. Entsprechend vielfältig sind die bei der Planung auftretenden Rechtsprobleme.

Aber auch während des Betriebs der Anlagen kann es zu Rechtsstreitigkeiten kommen, sei es mit dem Netzbetreiber über die Höhe der Vergütung nach dem EEG, sei es mit dem Anlagenhersteller über Mängel an der Windkraftanlage, dem Rotor, der Turbine oder dem Fundament der Anlage.

Relevante Gesetzestexte

Windenergie im Blickwinkel des Energierechts (EnWG und EEG)

Im Bereich der Windkraft stellen sich Fragestellungen insbesondere aus dem EEG und dem EnWG:

  • Höhe der Einspeisevergütung nach §§ 29 und 30 EEG ( Grundvergütung, Anfangsvergütung, Referenzertrag, Systemdienstleistungs-Bonus, Windenergie-Repowering,
  • Nachweis über Einhaltung von 60% des Referenzertrages durch Sachverständigengutachten (extern),
  • Prüfung Möglichkeiten des Repowering mit erhöhter Vergütung,
  • Netzanschluss, Verknüpfungspunkt der Windkraftanlagen inklusive der Einspeiseverträge,
  • Verlegung der Kabeltrasse: Wegenutzungsrecht, Zuwegung, Einstweilige Besitzeinweisung, Enteignungsverfahren,
  • Anforderungen an Netzsicherheit der Anlagen nach EnWG.

Die Genehmigung von Windenergieanlagen und Windparks

Windkraftanlagen sind nach dem BImSchG ( Immissionsschutzrecht) zu genehmigen. Das Genehmigungsverfahren bildet oft den Ansatzpunkt für eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten insbesondere aus dem Bereich des Nachbarschutzes und des Naturschutzes.
Wir beraten Sie daher umfassend zu:

  • Baugenehmigung für kleine Windkraftanlagen unter 50m Gesamthöhe unter Beachtung BauGB und ThürBO,
  • Genehmigung nach § 19 BImSchG i.V.m. Anhang Nr. 1.6. Spalte 2 der 4. BImSchV,
  • Umweltverträglichkeitsprüfung für Windparks ( Windfarmen) nach Anhang Nr. 1.6. UVPG,
  • Fragen zu Raumordnungsplänen, Regionalplänen und Bauleitplänen wie Bebauungsplänen, Flächennutzungsplänen, Veränderungssperren,
  • Fragen zu Vogel- und Fledermausschlag,
  • Fragen zu Schattenwurf, Discoeffekt, Lärmbelästigung (TA-Lärm) und Hindernis-Befeuerung.

Wir vertreten Sie gern in Widerspruchsverfahren, Drittanfechtungen ( Nachbarschaftswiderspruch) und Klageverfahren vor den Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten und in Nachbarschaftsstreitigkeiten vor den Zivilgerichten.

Windenergieanlagen und Vertragsrecht

Bei der Planung und dem Bau von Windkraftanlagen werden Sie mit folgenden Vertragstypen konfrontiert werden:

  • Projektierungsverträge, Generalunternehmerverträge, Kaufverträge, Bauververträge,
  • Wegenutzungsverträge, Grundstücksnutzungsverträge, Verträge zur Sicherung der Vorhabensgrundstücke,
  • Verträge zur zur Errichtung und zum Betrieb der Anlagen sowie zur Begründung von Leitungsrechten inklusive der notwendigen Dienstbarkeiten,
  • sowie zu Verträgen der Finanzierung.

Während des Betriebes von Windkraftanlagen kommen häufig Wartungsverträge zum Einsatz.

 

Wir unterstützen Sie umfänglich beim Abschluss dieser Verträge. Die gesellschaftsrechtliche Fachberatung (GmbH-Verträge, Fondsverträge) erfolgt durch die mit uns in Kooperation stehende Rechtsanwaltskanzlei Heinze Rechtsanwälte, Jena.

Soweit es zur Nichterfüllung, zu Mängeln oder Schlechtleistungen bei der Vertragserfüllung durch die Gegenseite kommt, machen wir für Sie die entsprechenden Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche gerichtlich geltend.

Gestattungsvertrag zur Errichtung und zum Betrieb von Windkraftanlagen

Betreiber von Windenergieanlagen benötigen von den Eigentümern der Standortflächen eine Genehmigung zur Errichtung und zum dauerhaften Betrieb der Anlagen. Hierzu wird zwischen den Betreibern und den Grundstückseigentümern ein Gestattungsvertrag geschlossen. Oft wird dieser auch als Pachtvertrag oder Nutzungsvertrag bezeichnet.

Wir prüfen für Grundstückseigentümer diese Verträge

Ein solcher Vertrag sollte folgende Punkte genau spezifizieren:

  • Festlegung der Flächen,
  • Bestimmung der Nutzung, ob Standortfläche, Rotorfläche oder Abstandsfläche,
  • Höhe und Berechnung des Nutzungsentgelts,
  • Zeitraum der Vertragsgeltung,
  • Maximaler Zeitraum bis zur Anlagenerrichtung,
  • Höhe und Berechnung des Reservierungsentgelts,
  • Bestimmungen zur Eintragung einer persönlichen Dienstbarkeit und
  • Entschädigung für Nutzungsausfall im Rahmen des landwirtschaftlichen Pachtverhältnisses

Besondere Fallstricke sind hierbei:

  • die Gewährung von Wegerechten ohne Entschädigung,
  • die Gewährung eines langen oder gar unbestimmten Reservierungszeitraums ohne Entschädigung und
  • die Reservierung des Grundstücks zur reinen Blockade von Drittvorhaben unter Angebot eines besonders hohen (potentiellen) Nutzungsentgelts, wobei eine Verwirklichung des Projekts nur scheinbar vorgesehen ist.