Geothermie-Recht

  • Beratung
  • Energierecht
  • Bergrecht-Wasserrecht
  • Vertragsrecht

Planung und Errichtung von Geothermie - Rechtsberatung

Recht der Geothermie

Die Nutzung der Geothermie erlangte in den letzten Jahren ein immer größer werdendes öffentliches Interesse, dies nicht immer nur im positiven Sinne.

Beim Einsatz von Geothermie wird eine Reihe von Rechtsgebieten angeschnitten:

  • Energierecht (EEG & EnWG, EEWärmeG),
  • Bergrecht (BBergG),
  • Wassergesetz (WHG) und
  • Baurecht (BBauG, ThürBO).

Wie auch andere Bauwerke und Anlagen zur Energieerzeugung stehen Geothermieanlagen in Wechselwirkungen mit der Nachbarschaft und der Umwelt. Dazu gehören Auswirkungen auf den Bodenschutz, den Wasserhaushalt oder die Tierwelt. Entsprechend vielfältig sind die bei der Planung auftretenden Rechtsprobleme. Wir beraten Sie gern.

 

Wir möchten Sie auch auf unseren Vortrag vom 18.-19. März 2009 zu
Rechtlichen Aspekte beim Bau und Betrieb von Geothermie-Anlagen verweisen.

Relevante Gesetzestexte

Geothermie und Energierecht

Im Bereich der Geothermie stellen sich Fragestellungen insbesondere aus dem EEG und dem EnWG:

  • Höhe der Einspeisevergütung nach § 28 EEG (Grundvergütung, Erhöhung für Anlagen, vor dem 1. Januar 2016 in Betrieb genommen worden sind, Wärmenutzungs-Bonus und Bonus für Nutzung petrothermaler Techniken),
  • Netzanschluss, Verknüpfungspunkt der Geothermieanlage inklusive der Einspeiseverträge,
  • Verlegung der Kabeltrasse: Wegenutzungsrecht, Zuwegung, Einstweilige Besitzeinweisung, Enteignungsverfahren,
  • Anforderungen an Netzsicherheit der Anlagen nach EnWG.
  • Anwendung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz ( EEWärmeG) beim Einsatz von Geothermie.

Geothermie, Bergrecht und Wasserrecht

Das Bergrecht ( Bundesberggesetz) dient zur Regulierung der Förderung von Bodenschätzen. Zu beachten ist dabei, dass die Erdwärme bergfreien Bodenschätzen gleichgestellt ist(§ 3 Abs. 3 Nr. 2 BBergG).

Wir beraten Sie daher zu den Regeln im BBergG hinsichtlich:

  • Aufsuchen von Erdwärme, grundstücksbezogene Erdwärmenutzung, sonstige Erdwärmenutzung,
  • Probebohrungen,
  • Betriebsplan gemäß § 51 BBergG,
  • Bewilligung gemäß § 8 BBergG,
  • Anzeigepflicht § 127 BBergG ( Bohrungen über 100 m Tiefe).

 

Soweit ein Eingriff in das Grundwasser erfolgt oder zu befürchten ist, ist das Wasserhaushaltsgesetz ( WHG) einschlägig. Wir beraten Sie daher gern bei den auftretenden Rechtsproblemen wie z.B. bei:

  • Eindringen in Boden mit Freilegung oder potentieller Einwirkung auf Grundwasser,
  • Einsatz wassergefährdende Flüssigkeiten als Wärmetransportmittel,
  • Einhaltung Anhang 2 der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe ( VwVwS),
  • Wärmegewinnung durch Entnahme von Grundwasser, Entzug der Wärme und Rückleitung,

 

Auch das Baurecht ist bei der Errichtung von Geothermieanlagen zu beachten. Insbesondere gibt es keine Privilegierung für die Errichtung im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB.

Geothermie und Vertragsrecht

Bei der Planung und dem Bau von Geothermieanlagen werden Sie mit folgenden Vertragstypen konfrontiert werden:

  • Projektierungsverträge, Generalunternehmerverträge, Kaufverträge, Bauververträge,
  • Wegenutzungsverträge, Grundstücksnutzungsverträge, Verträge zur Sicherung der Vorhabensgrundstücke,
  • Verträge zur zur Errichtung und zum Betrieb der Anlagen sowie zur Begründung von Leitungsrechten inklusive der notwendigen Dienstbarkeiten,
  • sowie zu Verträgen der Finanzierung.

 

Wir unterstützen Sie umfänglich beim Abschluss dieser Verträge. Die gesellschaftsrechtliche Fachberatung (GmbH-Verträge, Fondsverträge) erfolgt durch die mit uns in Kooperation stehende Rechtsanwaltskanzlei Heinze Rechtsanwälte, Jena.

Soweit es zur Nichterfüllung, zu Mängeln oder Schlechtleistungen bei der Vertragserfüllung durch die Gegenseite kommt, machen wir für Sie die entsprechenden Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche gerichtlich geltend.