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  • OLG Brandenburg, Urteil vom 28. Januar 2010 - 6 W 1/10

Recht der Erneuerbaren Energien

OLG Brandenburg, Urteil vom 28. Januar 2010 - 6 W 1/10


6 W 1/10 Brandenburgisches Oberlandesgericht

11 O 304/09 Landgericht Frankfurt (Oder)

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Beschluss

In dem Verfahren der einstweiligen Verfügung

n… GmbH & Co KG,

– Antragstellerin und Beschwerdeführerin –

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …

gegen

E… AG,

– Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin –

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …

hat der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts

durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. König als Einzelrichter

am 28. Januar 2010 beschlossen:

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Zivilkam-mer des Landgerichts Frankfurt (Oder) (11 O 304/09) wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Verfahrens der sofortigen Beschwerde wird auf 25.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin betreibt in B… seit 2007 zwei Biogasanlagen. Sie beabsichtigt, am selben Standort ein Blockheizkraftwerk mit 800 kW zu errichten, das mit Biogas aus den vorhande-nen Anlagen betrieben werden soll.

Auf Anfrage hat die Antragsgegnerin, die das für die Anlagen zuständige Netz betreibt, der Antragstellerin mitgeteilt, der eingespeiste Strom werde entsprechend den gesetzlichen Vor-gaben vergütet werden.

Die Antragstellerin hält diese Auskunft für unzureichend. Sie meint, ihr stehe aus § 59 Abs. 1 EEG ein Verfügungsanspruch auf die mit dem Hauptantrag verlangte Auskunft, jedenfalls aber ein Anspruch auf die mit dem Hilfsantrag verlangte Auskunft zu. Sie bedürfe dieser Aus-künfte, um die Wirtschaftlichkeit des zu errichtenden Blockheizkraftwerks beurteilen zu kön-nen. Einen Verfügungsgrund müsse sie entsprechend § 59 Abs. 2 EEG nicht darlegen.

Die Antragstellerin hat beantragt,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, der Antrag-stellerin gegenüber dazu Auskunft zu erteilen, dass die Höhe der Vergütung des aus dem noch zu errichtenden Blockheizkraftwerkes am Standort O…, …straße 25, B…, in das Netz der Antragsgegnerin einzuspeisenden Stroms aus Biomasse unter Zugrun-delegung des Einzelanlagenstatus des neu zu errichtenden Blockheizkraftwerks ermit-telt wird.

hilfsweise,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, der Antrag-stellerin darüber Auskunft zu erteilen, nach welchen Maßstäben sie die Vergütung nach § 16 EEG 2009 für die von der Antragstellerin vorgesehene und im Hauptantrag bezeichnete Anlage berechnen wird.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Der Antragstellerin stehe ein Verfügungsanspruch nicht zu. Sie erstrebe eine Klärung, ob ihr der bei Einzelanlagen gesetzlich angeordnete erhöhte Einspeisepreis gezahlt werde. Nach Sinn und Zweck des § 59 Abs. 1 sei jedoch nicht umfassend, sondern nur zu den für die Pla-nung der Anlage erforderlichen Netzdaten Auskunft zu erteilen.

Das Landgericht hat mit dem im Tenor näher bezeichneten Beschluss den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung sowohl hinsichtlich des Hauptantrages als auch hinsichtlich des Hilfsantrages für unzulässig gehalten. Beide Anträge seien auf Erlass einer Leistungsverfü-gung gerichtet. Die für den Erlass einer allgemeinen Leistungsverfügung erforderliche Vor-aussetzung – existentielle Notlage der Antragstellerin – sei nicht dargelegt.

Gegen die Zurückweisung ihres Antrags wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde, mit der sie ihre Anträge weiterverfolgt. Sie meint, Sinn und Zweck des § 59 Abs. 1 EEG sei es, dass Hindernisse – etwa fehlende Planungs- und Kalkulationssicherheit – aus dem Weg geräumt werden könnten, die potentielle Erzeuger von der Herstellung von An-lagen für die Gewinnung erneuerbarer Energien abhalten könnten. Vor diesem Hintergrund decke die Vorschrift auch das mit dem vorliegenden Antrag geltend gemachte Begehren der Antragstellerin.

Die Antragstellerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses nach den erstinstanzlichen Anträgen zu entscheiden.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

II.

1. Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.

a) Sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag begehrt die Antragstellerin nicht le-diglich Auskunft darüber, in welcher Höhe eine Einspeisevergütung zu zahlen oder nach wel-chen Maßstäben sie für den Fall zu bemessen sein wird, dass das zu errichtende Blockheiz-kraftwerk im Sinne der einschlägigen Vorschriften als Einzelanlage anzusehen sein würde. Für die Geltendmachung eines solchen Anspruchs würde im Übrigen bereits das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlen. Denn die Antragsgegnerin hat insoweit ersichtlich keinerlei Wissensvorsprung vor der Antragstellerin. Beide Beteiligten können die einschlägigen Vor-schriften einsehen und die daraus resultierende rechtliche Beurteilung in gleicher Weise vor-nehmen.

Richtig verstanden erstrebt die Antragsgegnerin mit Haupt- sowie mit Hilfsantrag eine bin-dende Zusage der Antragsgegnerin, dass das geplante Blockheizkraftwerk trotz den beiden am selben Ort von der Antragstellerin betriebenen Biogasanlagen Einzelanlagenstatus genießen und deshalb für den erzeugten Strom eine diesem Status entsprechende (höhere) Einspeisever-gütung zu zahlen sein wird.

b) Mit dieser Zielstellung erscheint der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung bereits als unstatthaft. Denn die Antragstellerin hat weder die Voraussetzungen eines Verfügungsan-spruchs noch die eines Verfügungsgrundes dargelegt.

Aus § 59 Abs. 1 EEG kann die Antragstellerin ihren Verfügungsanspruch nicht herleiten. Die-se Vorschrift gewährt lediglich einen Anspruch auf Erteilung einer Auskunft im zivilrechtli-chen Sinne. Die von ihr begehrte Information stellt aber eine „Auskunft“ in diesem Sinne nicht dar.

Unter Auskunft im Sinne des Zivilrechts ist, gleich ob sie aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder wie der aus Treu und Glauben hergeleitete Anspruch aufgrund Gewohnheitsrechts zu er-teilen ist, die Information über Tatsachen der äußeren Welt zu verstehen, hinsichtlich deren der zur Auskunft Verpflichtete gegenüber dem Berechtigten über einen Wissensvorsprung . verfügt. Einen Anspruch auf Aufdeckung innerer Tatsachen – also die Verpflichtung zur rechtlich für die Zukunft bindenden Bekanntgabe von Absichten, geplanten (rechtsgeschäftli-chen) Willensentscheidungen oder der rechtlichen Bewertung eines Sachverhalts - kennt das bürgerliche Recht im allgemeinen nicht. Lediglich in ausdrücklich geregelten Fällen, etwa im Fall des Anspruchs auf Erteilung einer Deckungszusage im Versicherungsrecht, muss der Verpflichtete sich auf eine Rechtsauffassung bindend festlegen und den Berechtigten darüber informieren Soweit eine Behörde im Interesse der Planungssicherheit dem Bürger eine „ver-bindliche Rechtsauskunft“ darüber zu erteilen hat, wie sie einen künftigen Sachverhalt zu be-urteilen gedenkt, etwa bei Anfrage auf Erteilung einer verbindlichen Rechtsauskunft der Fi-nanzbehörden oder bei einer Bauanfrage, sind die Rechtsgrundlagen der entsprechenden An-sprüche öffentlich-rechtlicher Natur und sondergesetzlich geregelt. Eine Übertragung des der Gewährung derartiger Ansprüche zugrunde liegenden Rechtsgedanken ins Zivilrecht verbietet sich. Zum einen sieht auch das öffentliche Recht nur in besonders geregelten Fällen einen An-spruch auf Erteilung verbindlicher Rechtsauskünfte vor, zum anderen fehlt es bei Zivilrechts-subjekten an der speziellen Pflichtenstellung gegenüber dem Auskunftsheischenden, die bei Behörden ausnahmsweise einen derartigen Anspruch rechtfertigt.

Da die von Antragstellerin mit ihrem Antrag verlangte „Auskunft“ über eine innere Tatsache, nämlich die rechtliche Beurteilung eines zukünftigen Sachverhalts und die bindende Zusage, sich an diese Beurteilung zu halten, informieren soll, stellt sie gerade keine Auskunft im Sin-ne des bürgerlichen Rechts dar.

Eine teleologisch extendierende Auslegung des Begriffs der Auskunft in § 59 Abs. 1 EEG verbietet sich. Richtig ist, dass § 59 Abs. 1 EEG Planungs- und Kalkulationssicherheit für den potentiellen Investor bewirken soll. Dieses Ziel ist aber nicht gefährdet, wenn die Vorschrift im geschilderten Sinne verstanden wird, dass eine verbindliche Rechtsauskunft nicht geschul-det wird. Denn der Antragstellerin steht für den Fall, dass das neu zu errichtende Blockheiz-kraftwerk nicht als Einzelanlage gewertet werden wird, jedenfalls die dann vorgesehene, vom Gesetzgeber offensichtlich als für einen potentiellen Investor hinreichend reizvoll erachtete Einspeisevergütung zu.

c) Selbst wenn der Antragstellerin aus direkter oder entsprechender Anwendung anderweiti-ger Vorschriften ein Anspruch auf Abgabe einer bindenden Zusicherung die Höhe der künftig zu zahlenden Einspeisevergütung betreffend zustehen sollte, erscheint der Antrag als unstatt-haft. Denn in diesem Fall hätte sie, weil § 59 Abs. 2 EEG nicht gelten würde, einen Verfü-gungsgrund darlegen müssen; ein derartiger Verfügungsgrund ist aber nicht dargelegt.

d) Letztlich erscheint der Antrag auch deshalb als unzulässig, weil das erforderliche Rechts-schutzinteresse nicht gegeben ist. Denn das angestrebte Ziel – die begrifflich nicht teilbare, nur endgültig sinnvolle Planungs- und Kalkulationssicherheit – kann durch die mit der einst-weiligen Verfügung allein erreichbare bloß vorläufige Regelung, die unter dem Vorbehalt ih-rer Bestätigung oder Aufhebung im Hauptsacheprozess erlassen werden müsste, gerade nicht erreicht werden.

Da mithin das Landgericht im Ergebnis zu recht den Antrag auf Erlass der einstweiligen Ver-fügung als unzulässig zurückgewiesen hat, war die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

2. Die Kostenentscheidung ergeht aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Wertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.

Dr. König